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Gesetzesänderungen 2025/2026: Was auf das Handwerk zukommt

Für das Handwerk sind für die Jahre 2025 und 2026 zahlreiche neue Regelungen zu erwarten. Diese reichen von der Lohn- und Steuerpolitik bis zur digitalen Verwaltung.

Deutschland befindet sich in einem schnellen Wandel: Klimapolitik, Digitalisierung und ein demografischer Umbruch zwingen Gesetzgeber, die Rahmenbedingungen für Betriebe neu zu ordnen. 2025 und 2026 stehen für das Handwerk daher zahlreiche neue Regelungen an, die von der Lohn‑ und Steuerpolitik über Nachhaltigkeitsstandards bis zur digitalen Verwaltung reichen. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen zusammen und ordnet sie für Handwerksbetriebe ein.

 

1. Digitalisierung und Bürokratieabbau

E‑Rechnung und digitale Arbeitsverträge

  • Elektronische Rechnung – Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen im B2B‑Bereich empfangen, verarbeiten und speichern können. Für die Ausstellung gibt es Übergangsfristen bis Ende 2026, doch der Empfang wird sofort Pflicht. Kleinunternehmer dürfen weiterhin Papierrechnungen ausstellen, müssen aber E‑Rechnungen annehmen.

  • Digitaler Arbeitsvertrag – Die vierte Stufe des Bürokratieentlastungsgesetzes erlaubt seit 2025, unbefristete Arbeitsverträge komplett digital abzuschließen. Ein Ausdruck mit Unterschrift ist nicht mehr nötig, nur einige Branchen wie Bau, Gastronomie und Fleischwirtschaft bleiben wegen Schwarzarbeits­bekämpfung beim Schriftformerfordernis.

  • Elektronische Kassensysteme – Elektronische Kassen müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Für Anschaffungen bis zum 1. Juli 2025 gilt eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2025.

  • Digitale Passbilder – Ab dem 1. Mai 2025 akzeptieren Behörden nur noch digital erstellte Pass- und Ausweisfotos. Entweder fotografiert die Behörde selbst oder ein zertifizierter Fotograf übermittelt das Bild digital; selbst mitgebrachte Papierbilder sind nicht mehr zulässig.

  • Elektronische Berufsidentifikation – Die zweite Änderung der Handwerksordnung ermächtigt die Handwerkskammern, für das Friseurhandwerk elektronische Berufsausweise auszustellen und die Identitätsdaten an die bundesweite Ausweisinfrastruktur zu übermitteln. Damit wird z. B. die Anmeldung telemedizinischer Leistungen vereinfacht.

  • Digitalisierung im Schornsteinfegerwesen – Das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz digitalisiert Abläufe und flexibilisiert den Beruf: Bezirksschornsteinfeger können sich künftig von angestellten Meistern bei Feuerstättenschauen vertreten lassen, und die Altersgrenze für Bezirksbevollmächtigte steigt auf 70 Jahre.

 

Kürzere Aufbewahrungsfristen und digitaler Steuerbescheid

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV verkürzt die handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre. Damit dürfen ab 2025 alle Belege aus dem Jahr 2016 vernichtet werden. Steuerbescheide sollen künftig standardmäßig digital bereitgestellt werden, Papierbescheide gibt es nur noch auf Antrag.

 

Smart‑Meter und Meldepflicht für elektronische Kassen

Der verpflichtende Einbau intelligenter Stromzähler betrifft ab 2025 Haushalte und Betriebe mit einem Stromverbrauch zwischen 6.000 und 100.000 kWh pro Jahr und Betreiber von Photovoltaikanlagen über 7 kW. Zugleich müssen elektronische Kassensysteme bis 31. Juli 2025 beim Finanzamt gemeldet werden.

 

 

2. Mindestlöhne und Ausbildungsvergütungen

Gesetzlicher Mindestlohn und Branchentarife

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde (3,4 % mehr als 2024). Für viele Handwerksbranchen gelten höhere tarifliche Mindestlöhne:

  • Bauhauptgewerbe – Ab 1. April 2025 steigen die Löhne um 4,2 % im Westen und 5 % im Osten; der Tarifabschluss gilt bis März 2026 und beinhaltet eine Inflationsausgleichsprämie von 450 Euro.

  • Elektrohandwerk – Der Branchenmindestlohn beträgt ab 1. Januar 2025 14,41 Euro pro Stunde und gilt bundesweit für Gesellen und Helfer.

  • Dachdeckerhandwerk – Ungelernte Arbeitnehmer erhalten mindestens 14,35 Euro, Gesellen 16,00 Euro pro Stunde.

  • Gebäudereiniger – In Lohngruppe 1 steigt der Branchenmindestlohn am 1. Januar 2025 von 13,50 Euro auf 14,25 Euro und am 1. Januar 2026 weiter auf 15 Euro; Fachkräfte erhalten 17,65 Euro (2025) bzw. 18,40 Euro (2026). Auch die Ausbildungsvergütungen im Gebäudereinigerhandwerk steigen auf 1.000 €, 1.150 € und 1.300 €.

 

Mindestausbildungsvergütung

Für Auszubildende, die 2025 ihre Lehre beginnen, gelten höhere Mindestvergütungen: 682 Euro im ersten Jahr, 805 Euro im zweiten, 921 Euro im dritten und 955 Euro im vierten Ausbildungsjahr. Tarifgebundene Betriebe dürfen diese Sätze nicht unterschreiten, nicht tarifgebundene Betriebe können sie höchstens um 20 % unterschreiten.

 

3. Anerkennung von Kompetenzen und Förderung

Berufsvalidierung

Ab 2025 können Personen ab 25 Jahren, die keine formale Berufsausbildung besitzen, ihre beruflichen Fähigkeiten offiziell anerkennen lassen. Voraussetzung ist eine Tätigkeit von mindestens 1,5 ‑facher Ausbildungsdauer im betreffenden Beruf. Die Prüfung erfolgt in den Handwerkskammern bzw. Innungen und soll Quereinsteigern den Zugang zur Facharbeiterqualifikation eröffnen. Dieser Schritt soll den Fachkräftemangel lindern und ermöglicht eine bessere Entlohnung für erfahrene Beschäftigte.

 

Weiterbildungsstipendium (Begabtenförderung)

Die Begabtenförderung für besonders leistungsstarke Handwerkerinnen und Handwerker wird ausgeweitet: Das Weiterbildungsstipendium beträgt ab 2025 maximal 9.135 Euro über drei Jahre. Es unterstützt Meisterkurse, Technikerfortbildungen und fachbezogene Studiengänge.

 

Förderkredit für Gründer und Nachfolger

Seit November 2024 steht ein zinsgünstiger ERP‑Kredit für Gründer und Nachfolger bereit. Die Hausbank wird vom Risiko freigestellt, Sicherheiten sind nicht erforderlich. Kooperationspartner sind KfW, Bürgschaftsbanken sowie die Wirtschafts‑ und Finanzministerien.

 

4. Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsvorgaben

EU‑Entwaldungsverordnung (EUDR)

Die neue EU‑Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten verpflichtet Händler von Soja, Palmöl, Rindern, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holzprodukten, ihre Lieferketten auf Entwaldungsfreiheit zu überprüfen. Ihre Geltung wurde um ein Jahr verschoben: Der Stichtag ist 30. Dezember 2025, kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden und 15 Mio. € Umsatz haben Zeit bis 30. Juni 2026. Für Tischler‑, Dachdecker‑ und Möbelschreinerbetriebe ist wichtig, dass Holzimporte künftig mit Herkunftsnachweisen verbunden sind.

 

EU‑Battery‑Regulation und BattDG

Die EU‑Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) ist seit Februar 2024 unmittelbar anwendbar und wird durch das neue Batterierecht‑Durchführungsgesetz umgesetzt. Wichtige Pflichten:

  • CO₂‑Footprint – Ab 2025 müssen Hersteller den CO₂‑Fußabdruck ihrer Batterien dokumentieren.

  • Getrennterfassung – Ab 18. August 2025 müssen Batterien das Symbol für separate Sammlung tragen.

  • Digitaler Batteriepass – Für leichte Verkehrsbatterien, industrielle Batterien (> 2 kWh) und Fahrzeugbatterien ist ab 18. Februar 2027 ein digitaler Pass mit QR‑Code vorgeschrieben, der Informationen über Herkunft, CO₂‑Bilanz und Zusammensetzung enthält.

  • Sorgfaltspflichten – Unternehmen mit einem Umsatz über 40 Mio. € müssen ihre Lieferketten stärker überwachen und Verstöße melden.

 

CO₂‑Preis, Photovoltaik und Smart Meter

Der CO₂‑Preis steigt 2025 von 45 auf 55 Euro pro Tonne. Dies betrifft insbesondere Baufahrzeuge und Heizungen in Werkstätten und Wohngebäuden. Zudem wird die steuerfreie Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp ausgeweitet. Der Einbau von Smart‑Meter‑Stromzählern wird für Betriebe mit 6.000–100.000 kWh Stromverbrauch sowie Anlagen über 7 kW Pflicht.

 

Gefahrstoff‑ und Arbeitsschutz

Die überarbeitete Gefahrstoffverordnung führt für Asbest und andere krebserzeugende Stoffe ein risikobasiertes Drei‑Zonen‑Modell ein. In Bereichen mit mehr als 100.000 Fasern/m³ (roter Bereich) gelten besonders strenge Anforderungen; zwischen 10.000 und 100.000 Fasern/m³ (gelber Bereich) sind mittlere Schutzmaßnahmen vorgeschrieben. Die Unterscheidung zwischen schwach und fest gebundenem Asbest entfällt.

 

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Ab 28. Juni 2025 müssen Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen, ihre Webseiten und Apps barrierefrei gestalten. Die Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten oder mehr als zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Wer nicht nur Leistungen, sondern auch Produkte vertreibt (z. B. Sanitär- oder Elektroinstallateure, die Online‑Shops betreiben), sollte rechtzeitig in eine barrierefreie Webgestaltung investieren.

 

EU‑Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Das EU‑Lieferkettengesetz verpflichtet große Unternehmen, entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette Menschenrechte und Umweltstandards zu beachten. Das EU‑Parlament hat die Richtlinie am 24. April 2024 verabschiedet. Sobald sie in Kraft tritt, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit zur Umsetzung, und ab 2027 werden die ersten Großunternehmen betroffen sein. Kleine und mittlere Handwerksbetriebe (KMU) werden zwar nicht direkt verpflichtet, Verbände befürchten aber, dass Großunternehmen ihre Nachweispflichten an kleinere Auftragnehmer weiterreichen. Die LV Bau warnt vor einer „Bürokratisierungs‑Falle“. Der deutsche Gesetzgeber muss daher sicherstellen, dass die Dokumentationspflichten nicht an Handwerksbetriebe durchgereicht werden.

 

5. Steuerrecht und finanzielle Änderungen

  • Grundfreibetrag – Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2025 auf 12.084 Euro und mindert die Einkommensteuer.

  • Grundsteuerreform – Ab Januar 2025 gilt das neue Berechnungsmodell für die Grundsteuer. Jede Kommune legt ihren Hebesatz fest; viele Städte verschicken die neuen Bescheide erst im Laufe des Jahres.

  • Kleinunternehmerregelung – Die Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuerbefreiung erhöhen sich auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr; wird die 100.000‑Euro‑Grenze überschritten, muss sofort zur Regelbesteuerung gewechselt werden. Neugründer starten automatisch als Kleinunternehmer.

  • Degressive Abschreibung – Für Investitionen zwischen 31. März 2024 und 1. Januar 2025 können Unternehmen statt der linearen eine degressive Abschreibung (max. 25 %, 2,5‑fach des linearen Satzes) wählen.

  • Steuerbefreiung für Photovoltaik – Einnahmen aus PV‑Anlagen bis 30 kWp bleiben ab 2025 sowohl einkommen‑ als auch umsatzsteuerfrei.

  • Grunderwerb, Kinderbetreuung und Sozialbeiträge – Kinderbetreuungskosten sind künftig zu 80 % absetzbar, der Höchstbetrag steigt auf 4.800 €. Für selbständige Handwerker wichtig: Die Krankenversicherungsbeiträge und die Beitragsbemessungsgrenzen steigen, der Pflegeversicherungsbeitrag erhöht sich um 0,2 Punkte auf 3,6 %.

 

6. Weitere Änderungen

  • Gebäudetyp E – Ein neues Gesetz soll den Bau von sogenannten Gebäudetyp‑E‑Häusern vereinfachen und Abweichungen von anerkannten Regeln der Technik ermöglichen. Das Gesetz wurde vom Bundeskabinett beschlossen, die Zustimmung des Bundestags stand Mitte 2025 noch aus.

  • Kfz‑Werkstätten – Der Bundesrat hat die Abschaffung der Doppelprüfung von Messgeräten in der Fahrzeugprüfung beschlossen. Die jährliche Eichpflicht für Druckmanometer entfällt, was den Prüfaufwand für Werkstätten reduziert.

  • Postgesetz – Zustellzeiten für Briefe werden gelockert; 95 % der Sendungen müssen erst nach drei statt zwei Werktagen zugestellt werden. Gleichzeitig steigen die Portokosten (Standardbrief 95 Cent, Postkarte 85 Cent).

  • Führerscheinumtausch – Für die Jahrgänge ab 1971 läuft die Frist zum Umtausch des alten Papierführerscheins in den neuen Scheckkarten‑Führerschein am 19. Januar 2025 ab.

 

Fazit und Handlungsempfehlungen

Für Handwerksbetriebe bringen 2025 und 2026 zahlreiche Neuerungen, die sowohl Chancen als auch Pflichten schaffen. Die Pflicht, elektronische Rechnungen zu empfangen und digitale Arbeitsverträge abzuschließen, reduziert langfristig den Papieraufwand, erfordert aber geeignete Softwarelösungen. Wer Produkte vertreibt, sollte seine Web‑ und Shop‑Systeme rechtzeitig barrierefrei gestalten und sich mit der EU‑Batterieverordnung sowie der Entwaldungsverordnung vertraut machen, um Nachweise bereitstellen zu können. Höhere Mindestlöhne und neue Ausbildungsvergütungen erhöhen zwar die Lohnkosten, verbessern aber die Attraktivität der Berufe. Weiterbildungsstipendien und die Möglichkeit zur Berufsvalidierung bieten Chancen, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.

 

Kleinunternehmer profitieren von höheren Umsatzgrenzen und kürzeren Aufbewahrungsfristen, müssen aber die neue Grundsteuer und die erhöhten Sozialbeiträge einplanen. Die Politik plant weitere Entlastungen, etwa beim Meisterpflicht‑Bericht, doch viele Richtlinien der EU (Lieferketten, Batterien, Entwaldung) erhöhen den Dokumentationsaufwand. Es lohnt sich daher, aktuelle Entwicklungen zu beobachten, Beratungsangebote der Handwerkskammern zu nutzen und frühzeitig in Digitalisierung und Compliance zu investieren.

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